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BAG: Bei Bonusanspruch kann die Leistungsbestimmung durch das Gericht erfolgen

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gerichtlich voll überprüfbar ist. Entspricht sie nicht billigem Ermessen, ist sie unverbindlich. Die Leistung kann dann durch das Gericht bestimmt werden.

Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem einem Arbeitnehmer ein Bonus vertraglich zugesichert wurde. Der Arbeitgeber sollte die Höhe aber nach billigem Ermessen festsetzen können. Nach erfolgter Bestimmung durch den Arbeitgeber verlangte der Arbeitnehmer eine gerichtliche Überprüfung und ggf. Neubestimmung. Das LAG hatte die Klage abgewiesen. Es habe an hinreichendem Vortrag gefehlt. Das BAG ist dem nicht gefolgt.

Mangels hinreichender Darlegung seitens des Arbeitgebers zur Berechtigung der Festsetzung "auf Null" sei die Festsetzung unverbindlich gewesen. Die Leistungsbestimmung habe dann durch das Gericht zu erfolgen.  Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinne gebe es nicht. Sofern sich ein zur Bestimmung berechtigter Arbeitgeber zu einzelnen Aspekten nicht äußere, so gehe dies nicht Lasten des Arbeitnehmers. Von diesem könne kein Vortrag zu Umständen verlangt werden, die außerhalb seines Kenntnisbereichs lägen. Der Arbeitnehmer könne insoweit auch nicht auf die Erhebung einer Auskunftsklage verwiesen werden.

Die Leistung sei dann durch das Gericht auf Grundlage der aktenkundig gewordenen Tatsachen festzusetzen. Dies scheide nur dann aus, wenn jegliche Anhaltspunkte hierzu fehlten.