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BSG-Urteil zur Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit

Das BSG hat kürzlich entschieden, dass es für die Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, oder eine selbständige Arbeit gegeben ist, darauf ankommt, wie das jeweilige Vertragsverhältnis nach Vertragsabschluss ausgestaltet ist.

Was banal klingt, ist praktisch überaus bedeutsam. Ein Unternehmer hatte im zu entscheidenden Fall versucht, das Entstehen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zu vermeiden, indem er einen sog. "Rackjobber" - also einen Regaleinräumer - als selbständigen Unternehmer beschäftigt hat. Grundlage hierfür war ein Rahmenvertrag und jeweils einzeln abzuschließende Einzelverträge. Der Auftraggeber hatte argumentiert, der Rackjobber sei frei, die jeweiligen Einzelaufträge anzunehmen oder abzulehnen. Daher sei er nicht abhängig beschäftigt und folglich nicht Arbeitnehmer. Das BSG ist dem nicht gefolgt. Denn jeder Arbeitnehmer könne entscheiden, ob er einen Vertrag schließt oder nicht. Darauf könne es folglich nicht ankommen. Wichtig sei, wie das Vertragsverhältnis danach ausgestaltet sei.