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BGH: Werbung in Auto-Reply E-Mails ist Werbung, die ggf. zu unterlassen ist

Die Grenzen des Werbebegriffs hat der BGH erneut erweitert

weerapat / Bigstock.com

Wie der BGH in einer nur als Pressemitteilung veröffentlichen Entscheidung erkannt hat (BGH Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15), ist auch Werbung, die dem Kunden in einer automatischen Antwortmail auf seine Anfrage hin gesendet wird, als Werbung einzustufen. Ein Kunde, der aufgrund eines vorherigen Werbewiderspruchs keine Werbung erhalten darf, aber dennoch Werbung in einer solchen Auto-reply-Mail zugesandt erhält, hat nach Ansicht des BGH einen Unterlassungsanspruch gegen den Werbeversender.

Diese Entscheidung ist für Unternehmen von besonderer Relevanz, da unbedingt Werbebotschaften in automatischen E-Mail-Antworten entfernt werden müssen. Auch Werbebotschaften, die in andere Nachrichten eingebettet werden (z.B. in die Textmitteilung über das Erreichen des monatlichen Datenlimits, die Mobilfunkbereich gebräuchlich ist) könnten so als unzulässige Werbung einzustufen sein.