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Profifußball: "Signing fees" müssen aktiv abgegrenzt werden Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Bevor im Profifußball der Ball rollt, müssen die beteiligten Vereine reichlich Geld in die Hand nehmen, um sich vielversprechende Spieler einzukaufen. Sofern ein Spieler bislang bei einem anderen Verein unter Vertrag stand, zahlen aufnehmende Vereine häufig hohe Transferentschädigungen an den abgebenden.

Hinweis: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2011 müssen Vereine diese Ablösezahlungen als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler aktivieren und über die Vertragslaufzeit abschreiben. Diese Rechtsprechung wurde mittlerweile von der Finanzverwaltung anerkannt.

Gehörte der Spieler zuvor vertraglich keinem Verein an, muss der anwerbende Verein häufig ebenfalls tief in die Tasche greifen und sogenannte Handgelder oder "signing fees" an den Spieler selbst bzw. dessen Spieleberater zahlen.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) weist darauf hin, dass die vorgenannte BFH-Rechtsprechung zu Transferentschädigungen nicht auf die bilanzielle Behandlung von Handgeldern und "signing fees" übertragen werden kann, da der aufnehmende Verein durch letztere Zahlungen kein immaterielles Wirtschaftsgut erwirbt. Stattdessen müssen Vereine für Handgelder und "signing fees" einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, denn es liegen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag vor, die Aufwand für eine spätere Zeit darstellen.

Hinweis: Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ist ein Instrument zur periodengerechten Gewinnabgrenzung; er bildet vor dem Abschlussstichtag angefallene Ausgaben ab, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Die OFD weist weiter darauf hin, dass die Handgelder über die Dauer des geschlossenen Arbeitsvertrags aktiv abgegrenzt werden müssen, da sie eine Gegenleistung dafür sind, dass sich der Spieler über die Dauer des Arbeitsverhältnisses an den Verein bindet.

Hinweis: Die dargestellten Grundsätze zur bilanziellen Behandlung von Handgeldern sind keine Einzelmeinung der OFD, sondern stellen die bundeseinheitliche Rechtsauffassung der Finanzverwaltung dar.